§ 34 SächsDO - Einleitung und Vertreter der Einleitungsbehörde (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Einleitungsbehörden sind
- 1.für Landesbeamte, die vom Ministerpräsidenten ernannt werden, die obersten Dienstbehörden,
- 2.dir die anderen Landesbeamten die für die Ernennung zuständigen Behörden,
- 3.für andere Beamte die in § 118 Abs. 1 und § 120 Abs. 2 bezeichneten Stellen.
Die obersten Landesbehörden können auch für die unter Nummer 2 genannten, ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten die Befugnis der Einleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen.
(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).