§ 158 KV M-V - Gesetzliche Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes.
(2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Verbandssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Erklärungen im Sinne des Satzes 1, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, sind auch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen gerichtete Erklärungen. Erklärungen, die diesen Vorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und der Ausschüsse sowie mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher, den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Zweckverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Gleiches gilt für Verträge des Zweckverbandes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 7 genannten Personen vertreten werden. Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für Verträge über Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig, mit vergleichbarem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung nach feststehenden Kriterien geschlossen werden.