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§ 43 HBKG - Führungsorganisation

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Die technische Einsatzleitung führt grundsätzlich die Einheiten und Einrichtungen bei Einsätzen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe. Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle.

(2) Soweit der Einsatz dies erfordern sollte, kann die technische Einsatzleitung Führungsassistentinnen und Führungsassistenten sowie Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.

(3) Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor oder der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehören als Fachberaterinnen und Fachberater sowie Führungsassistentinnen und Führungsassistenten weiterhin Führungskräfte der Organisationen und Dienststellen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe mitwirken.

(4) Zur Vorbereitung der Abwehr und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt. Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken. Er bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle als Informations- und Kommunikationszentrale.

(6) Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen als Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen. Geht die Katastrophe von einem Betrieb aus oder haben die Maßnahmen der Katastrophenabwehr erhebliche direkte Auswirkungen auf einen Betrieb, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebes hinzuzuziehen.

(7) Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr beteiligten Einsatzkräfte einschließlich der nach § 28 mitwirkenden Einsatzkräfte der die Abwehrmaßnahmen leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt.