§ 144a PatAnwO - Tilgung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese ehrengerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Patentanwalt geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren ehrengerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die ehrengerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Patentanwalt ein Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere ehrengerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patentanwalt als von ehrengerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstands der Patentanwaltskammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.
(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehrengerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer sind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.