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§ 8 JAG - Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1

(1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.

(2) Aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Justizprüfungsamt die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert eingerechnet. Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

(3) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung.