Art. 72 AGBGB - Benachbarte Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
Für die in § 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgesehene Bestimmung, dass benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinn der Vorschriften des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zuständig.