§ 44 SchwbAV - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung entscheidet über die Anträge auf Grund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.
(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.