§ 44 SchwbAV - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung entscheidet über die Anträge auf Grund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.