§ 40 LFoG - Befristete Umwandlung (Zu § 9 Bundeswaldgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- Amtliche Abkürzung
- LFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn
- 1.ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,
- 2.die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild, die Erholung der Bevölkerung, der Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder der Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch eine vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht beeinträchtigt werden und
- 3.durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird, dass die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorzulegen.
(3) § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.