Art. 26 BayStatG - Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011, für die Qualitätssicherung nach § 17 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) und Erhebungsstelle ist das Landesamt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und des Freistaates Bayern fest.