§ 14a AtVfV - Zusammenfassende Darstellung; Bewertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
- Amtliche Abkürzung
- AtVfV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-3
(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 3, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach § 7a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Abs. 2.
(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichten.