Versionsverlauf


  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 62 HochSchG - Honorarprofessur

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die an der Hochschule lehren, ohne dort in der Lehre hauptberuflich tätig zu sein, und aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen oder Professoren erfüllen (§ 49), auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. § 61 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Bestellung kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 oder, sofern ein erheblicher Ansehensverlust für diese zu besorgen ist, auf Vorschlag der Hochschule widerrufen werden.