§ 41 SAWG - Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
- Amtliche Abkürzung
- SAWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Abfälle nicht ohne Genehmigung außerhalb der dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden. Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Beseitigung rechtswidrig gelagerter oder abgelagerter Abfälle anzuordnen und durchzusetzen. § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für
- 1.ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder sonstigen Behandlung von Abfällen und
- 2.Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien),
die ohne erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung errichtet oder betrieben werden.
(3) Kommt die Ortspolizeibehörde einer Weisung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr nach § 39 nicht nach, so kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Ortspolizeibehörde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. Die Kosten können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
(4) Verfahren, die bis zum 17. August 1996 eingeleitet worden waren, werden von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt und abgeschlossen. Für illegale Deponien, die von den Ortspolizeibehörden bis zum 30. Juni 1997 dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr angezeigt worden sind, trifft dieses die notwendigen Anordnungen. Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen richtet sich die Zuständigkeit bis zum 30. Juni 1997 nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Zuständigkeits VO-BImSchG) vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 638) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Für illegale Deponien, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt geworden sind, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, trifft das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die notwendigen Anordnungen. Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt werden, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Zuständigkeits VO-BImSchG) vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 638) in der jeweils geltenden Fassung.