§ 93 LHO - Gemeinsame Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Sind für die Prüfung neben dem Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung
- 1.Prüfungsaufgaben auf andere Rechnungshöfe übertragen oder von anderen Rechnungshöfen übernehmen,
- 2.mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.