§ 33 AbgG - Evaluation der Altersrente
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
Spätestens im Jahr 2020 wird der Landtag Brandenburg auf der Grundlage eines Berichts der Präsidentin oder des Präsidenten die Angemessenheit der Altersrente und der Pflichtbeiträge nach § 5 Absatz 2 überprüfen.