§ 6 JBeitrO

Bibliographie

Titel
Justizbeitreibungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
365-1

§ 6: I.d.F.d. Art. V Nr. 5 G v. 26.07.1957 I 861; ZPO 310-4

(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:

  1. 1.
  2. 2.
    sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie
  3. 3.
    die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.

(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Uberweisungsbeschluß von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluß aufzunehmen.

(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt.

(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs Statt zu überweisen.