§ 99 BbgSchulG - Wirkungskreis des Schulträgers

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Der Schulträger verwaltet seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Schulträger beschließt über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal. Wird die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, soll der Schulträger ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, insbesondere in den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und bei Schulen mit landesweiter Bedeutung auf Grund der genehmigten Schulentwicklungsplanung. Der Schulträger soll die Selbstständigkeit der Schulen gemäß § 7 unterstützen.

(3) Der Schulträger soll der Schule neben der Bezeichnung gemäß § 16 oder § 30 Abs. 4 einen Namen geben. Dem Namen kann ein Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule beigefügt werden. Die Namensgebung erfolgt im Einvernehmen mit der Schule.

(4) Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen über die in § 7 Absatz 8 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt.

(5) Soweit der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung einen für Schule zuständigen Ausschuss bildet, gehört das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates diesem an und nimmt die entsprechenden Rechte und Pflichten einer sachkundigen Einwohnerin oder eines sachkundigen Einwohners gemäß § 44 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wahr.