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§ 160 SächsBG - Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Soweit in Vorschriften des Bundesrechts auf die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung des § 159 Satz 2 entsprechend.