Art. 49 WG
Bibliographie
- Titel
- Wechselgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4133-1
Art. 49 Nr. 2 Kursivdruck: Vgl. § 1 WSchZG 4132-3 u. Art. 2 Abs. 1 EGWG 4133-2
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
- 1.den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
- 2.die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert; Änderungen des Basiszinssatzes sind für die Verzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;
- 3.seine Auslagen;
- 4.eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird.