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§ 40 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

§ 40 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. G v. 20.6.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 1

(1) Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet.

(3) Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.

(4) Soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßger Buchführung entspricht, können bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz

  1. 1.
    annähernd gleichwertige oder solche gleichartigen Vermögensgegenstände, bei denen nac der Art des Bestandes oder auf Grund sonstige Umstände ein Durchschnittswert bekannt ist, zu einer Gruppe zusammengefaßt werden,
  2. 2.
    Gegenstände des Anlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögen mit einer gleichbleibenden Menge und mi einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in seiner Größe, seinen Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.