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§ 84 SGB III - Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können

  1. 1.
    für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Deutsche Mark, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 400 Deutsche Mark und
  2. 2.
    für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 35 Deutsche Mark, je Kalendermonat höchstens ein Betrag in Höhe von 265 Deutsche Mark

erbracht werden.