§ 84 SGB III - Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können
- 1.für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Deutsche Mark, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 400 Deutsche Mark und
- 2.für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 35 Deutsche Mark, je Kalendermonat höchstens ein Betrag in Höhe von 265 Deutsche Mark
erbracht werden.