§ 9 SächsKAG - Erhebungsermächtigung, Einrichtungsbegriff
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Gemeinden und Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.
(2) Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, bilden eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung (§ 2) nichts anderes bestimmt ist. Zur Einrichtung gehören auch stillgelegte Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen.
(3) Werden Aufgaben auf Grund gesetzlicher Festlegung, Aufgabendelegation oder Vereinbarung in Teilbereichen von mehreren Körperschaften (Gemeinden, Landkreisen und Verbänden) erfüllt, so können die Beteiligten vereinbaren, dass an Stelle der Erhebung jeweils eigener Benutzungsgebühren eine der beteiligten Körperschaften die Benutzungsgebühr für die gemeinschaftlich erbrachte Leistung erhebt. Die übrigen Beteiligten stellen der erhebenden Körperschaft ihren Aufwand in Rechnung. Für die Bemessung des Aufwands gelten die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sinngemäß. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sind mehrere Rechtsaufsichtsbehörden berührt, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde. Die Vereinbarung und ihre Genehmigung sind durch die Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.