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  • ab 01.10.1969 (aktuelle Fassung)

Art. 12 GG - Berufsfreiheit

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 12: I.d.F. d. § 1 Nr. 4 G v. 24.06.1968 I 709