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Art. 48 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.

(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

(3) Es besteht keine Staatskirche.