§ 48 SBKG - Feuerschutzsteuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
- Amtliche Abkürzung
- SBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zu verwenden. Bis zu 10 vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet werden. Dabei ist der Fachdienst Brandschutz im Katastrophenschutz bedarfsgerecht zu berücksichtigen.
(2) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer fließt nach Abzug
- 1.der dem Land für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes entstehenden Kosten bis zur Höhe des nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrags,
- 2.der dem Land für den Brandschutz und die Technische Hilfe entstehenden Kosten und
- 3.eines dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zur Förderung des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zur Verfügung stehenden Betrags in Höhe von bis zu 2,5 vom Hundert des Steueraufkommens
den Gemeindeverbänden nach einem vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport festzusetzenden Schlüssel für Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie zu deren Förderung in den Gemeinden zu.