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§ 35 GrdstVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG)
Amtliche Abkürzung
GrdstVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7810-1

§ 35 Nr. 1: RSiedlG 2331-1

Ob bei einem vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäft über die Veräußerung eines Grundstücks dem Siedlungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht und wie es ausgeübt werden kann, bestimmt sich

  1. 1.
    in den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft auf Grund des § 32 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz betreffen,
  2. 2.
    in den übrigen Fällen nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften.

Unterlag das Grundstück nicht dem Vorkaufsrecht nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften, so steht in den unter Nummer 1 genannten Fällen dem Siedlungsunternehmen auch nicht das dort bezeichnete Vorkaufsrecht zu.