§ 14 BVV - Inhalt der Datei
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
- Amtliche Abkürzung
- BVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-15
(1) Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
- 1.
die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
- 2.
deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
- 3.
das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
- 4.
das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
- 5.
Angaben für besondere Behandlung:
- 5.1
Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
- 5.2
Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
- 6.
die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
- 7.
die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 8.
die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 9.
die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
- 10.
die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
- 11.
den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
- 12.
die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
- 13.
die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
- 14.
den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 15.
aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
- 1.
Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
- 2.
Name der meldenden Stelle,
- 3.
aus dem Inhalt der Mitteilung:
- 3.1
Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 3.2
fehlende Entgeltunterlagen,
- 3.3
Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- 16.
Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
- 17.
die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
- 18.
die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
- 19.
die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.