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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 KomHKVO - Stellenplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Der Stellenplan weist die erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) und der weiteren nicht nur vorübergehend Beschäftigten (andere Stellen) aus; die Stellen der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie der Beschäftigten im Ausbildungsverhältnis sind im Anhang zum Stellenplan nachrichtlich auszuweisen. 2Soweit erforderlich, werden im Stellenplan die Amtsbezeichnungen für Beamtinnen und Beamte festgesetzt. 3Stellen, die Einrichtungen zugeordnet sind, für die Sonderrechnungen geführt werden, werden gesondert ausgewiesen. 4In einer Übersicht zum Stellenplan wird die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte dargestellt.

(2) 1Im Stellenplan wird ferner für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie jeweils die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen angegeben. 2Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Stellenplan des Vorjahres werden erläutert.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene

  1. 1.

    Planstellen mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden;

  2. 2.

    freigewordene Planstellen des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 besetzt werden, deren Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist;

  3. 3.

    freigewordene Planstellen mit Personen besetzt werden, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren.

(4) 1Planstellen und andere Stellen werden als "künftig wegfallend" dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. 2Sie werden als "künftig umzuwandeln" dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder andere Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder Planstellen in andere Stellen umgewandelt werden sollen.