§ 30 ThürVVO - Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Die Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung erfolgt nach § 11 Abs. 3 bis 5.
(2) Landesquoten werden nicht gebildet.