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§ 30 ThürVVO - Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
ThürVVO,TH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-4-3

(1) Die Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung erfolgt nach § 11 Abs. 3 bis 5.

(2) Landesquoten werden nicht gebildet.