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§ 8 StaatshaftG - Leistung des Schadensersatzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
StaatshaftG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
13-2

Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht haben.