§ 55a FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§ 55a: Eingef. durch Art. 4 Nr. 4 G v. 11.08.1961 1 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962
(1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Genehmigung zur Unterbringung eines Mündels, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit der Verfügung anordnen.
(3) Das Gericht kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen.