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§ 25 MG NRW - Abweichende Regelungen

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Wer im Inland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).

(2) Absatz 1 gilt für ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung beziehen, mit der Maßgabe, dass sie im Inland nicht gemeldet zu sein brauchen.

(3) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung.