§ 19 LKWG M-V - Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person, die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt werden, wobei § 55 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung findet. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, so lange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag nach § 55 Absatz 5 kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Person, die nach § 15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend; § 55 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.