§ 56 LBesG LSA - Jährliche Sonderzahlung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 3 v. H. des Grundgehalts, jedoch erhalten Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 mindestens 600 Euro und Beamtinnen und Beamte in den übrigen Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richter mindestens 400 Euro. Anwäterinnen und Anwärter erhalten 200 Euro. Ein Anspruch auf Gewährung der jährlichen Sonderzahlung besteht unter der Voraussetzung, dass am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ein Richterverhältnis oder ein Beamtenverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die Dienstherrenfähigkeit besitzt, vorliegt. Für die Bemessung der jährlichen Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am l. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Besteht für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres nur einen dem l. Dezember nachfolgenden Zeitraum ein Anspruch auf Bezüge, so bemisst sich die Höhe der jährlichen Sonderzahlung abweichend von Satz 4 anhand der rechtlichen Verhältnisse wie sie unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegen hätten, wenn der Grund für den Wegfall des Bezügeanspruchs nicht eingetreten wäre.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Anwärterinnen und Anwärter erhalten ferner für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro.§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Anspruchsberechtigte, deren Besoldung für den Monat Dezember aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder eines Entlassungsverfahrens gemäߧ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes teilweise einbehalten wird oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gilt, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltene Besoldung nachzuzahlen ist.
(4) Anspruchsberechtigte, bei denen die Zahlung der Dienst- oder sonstigen Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen die Dienst- oder sonstigen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.