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§ 28 GerStrukGAG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukGAG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

Für Entscheidungen in den in § 13a Nr. 1 bis 5 genannten Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2008 bekannt gegeben, aber noch nicht bestandskräftig geworden sind, gilt § 13a bis zum Eintritt der Bestandskraft fort.