§ 3 LBesG - Besoldung der Professoren, der hauptamtlichen Hochschulleiter sowie der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulleitungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Zahl der W 3-Planstellen an Fachhochschulen darf 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten. Die Ämter der Präsidenten und Rektoren von Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
(2) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleiben an der Hochschule zu veranlassen (Berufungsoder Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt.
(3) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). Besondere Leistungen in der Lehre sind insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen; an der Lehrevaluation sind die Studierenden zu beteiligen. Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen unter Zugrundelegung eines Bewertungssystems bei Bedarf Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden. Besondere Leistungsbezüge können als monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. In unmittelbarem Anschluss daran können die bisher befristeten Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen unbefristet gewährt werden, können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen worden sind. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts der höchste Betrag berücksichtigt.
(5) Abweichend von Absatz 4 können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts, für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts sowie für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(6) Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, deren Ämter der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktionsleistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu wahren. Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulleitungen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
(7) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsoder Lehrvorhaben unter vertraglicher Beteiligung der jeweiligen Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage), die übrigen Dienstaufgaben des Hochschullehrers gewährleistet werden und keine finanzielle Unterdeckung der Hochschule durch dieses Vorhaben entsteht. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen nur in Ausnahmefällen 50 vom Hundert des Jahresgrundgehalts überschreiten.
(8) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen trifft die Dienstbehörde. Die Hochschulen haben Kriterien für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Rahmen eines Bewertungssystems durch Satzung festzulegen. Die Satzung der Hochschule bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit erstreckt. Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, die Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, sowie sonstige allgemeine Regelungen legt die Dienstbehörde in Richtlinien fest. Bei der Vergabe von besonderen Leistungsbezügen können die Hochschulen bei gemeinsamen Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Ergebnisse der Kooperationspartner übernehmen.