§ 12 SparkG - Aufgaben des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 762-a-1
(1) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in der Satzung vorgesehenen Geschäftsanweisungen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:
- 1.Errichtung und Auflösung von Zweigstellen,
- 2.Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Festlegung der Anstellungsbedingungen, Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes,
- 3.Feststellung des Stellenplanes,
- 4.Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinns, Entlastung des Vorstandes,
- 5.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Falle der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
- 6.über die sonstigen Angelegenheiten, für die seine Zuständigkeit vorgeschrieben ist.