Art. 28 BayKrG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
- Amtliche Abkürzung
- BayKrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2126-8-A
(1) Die Frist für das Erlöschen von Ansprüchen nach Art. 21 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze beginnt nicht vor dem Schluss des Kalenderjahres 1986.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung gemäß Art. 22 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 1 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer (Art. 11, 12 und 16) bei Anlagegütern die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl I S. 2355) sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit am 1. Januar 1987 ein Krankenhaus entgegen der Vorschrift des Art. 26 Abs. 4 Satz 6 verfährt, so ist dies nur noch bis 1. Januar 1992 zulässig.
(4) Bei Vorhaben, die
- 1.bis zum 24. April 2001 fachlich gebilligt sind (Art. 11 Abs. 3) oder
- 2.in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2002 oder ein früheres Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommen sind oder
- 3.vor dem 24. April 2001 für die Aufnahme in eine Jahreskrankenhausbauprogramm ab 2003 vorweg festgelegt waren,
gehören zu den Investitionskosten auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile,. betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden; für Vorhaben nach den Nummern 2 und 3 gilt dies nur, wenn bis zum 31. März 2002 eine fachliche Billigung beantragt und mit der Baumaßnahme bis spätestens 31. Dezember 2002 begonnen wird. Bei anderen Vorhaben gehören die in Satz 1 genannten Instandhaltungskosten zu den Investitionskosten, solange diese Instandhaltungskosten nicht pauschal in Höhe eines Betrags von 1,1 v.H. der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert werden.