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§ 48a HRG - Oberassistenten, Oberingenieure

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2316):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."

Artikel 1 Nr. 29 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693):
"29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben."

(1) 1Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. 2Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. 3§ 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. 4Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, gilt auch § 47 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(2) 1Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, für die Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung. 2Ferner kann von Oberingenieuren nach näherer Bestimmung des Landesrechts der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.