§ 36 WpÜG - Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Bibliographie
- Titel
- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
- Amtliche Abkürzung
- WpÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-7
Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
- 1.
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
- 2.
Rechtsformwechsel oder
- 3.
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.