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§ 30 KomWG - Neufeststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend unverzüglich neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.