§ 98 HSchG - Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation (§ 127b Abs. 2) kann sich die Schule Dritter bedienen.
(2) 1Die Schulen sind verpflichtet, an den durch die Schulaufsichtsbehörden veranlassten Schulinspektionen und Verfahren zur externen Evaluation der einzelnen Schule und der Schulen im Vergleich zueinander, gemessen an den Bildungsstandards, für Zwecke der Qualitätsentwicklung ihres Unterrichts und ihrer Organisationsentwicklung, insbesondere an landesinternen, länderübergreifenden und internationalen Vergleichsuntersuchungen, mitzuwirken. 2Die anonymisierten Ergebnisse der Evaluation dürfen veröffentlicht werden. 3Werden Dritte mit der externen Evaluation beauftragt, müssen die Verfahren eine Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden in der Wahrnehmung der Fachaufsicht (§ 92 Abs. 2 und § 93) gewährleisten.