§ 351 SGB III - Beitragserstattung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. 2§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
- 1.das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
- 2.die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte,
- 3.die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.