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§ 35 BbgAbfBodG - Pflichten der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfBodG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 1 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Dazu gehört der sparsame und schonende Umgang mit Boden. Bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. 1.

    die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,

  2. 2.

    eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,

  3. 3.

    eine Nutzung von Baulücken oder

  4. 4.

    eine Vermeidung der Inanspruchnahme von Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen,

möglich ist.

(2) Bei der Zulassung von Vorhaben, die mit der Inanspruchnahme von Flächen verbunden sind, haben die damit befassten Stellen vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 zu prüfen.