§ 49 NKWG - Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Absatz 2) zuzustellen. Der nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 5 einspruchsberechtigten Stelle ist die Wahlprüfungsentscheidung unabhängig davon zuzustellen, ob sie einen Wahleinspruch erhoben hat.

(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Wahlgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt und der Landkreis für das Wahlgebiet einer kreisangehörigen Gemeinde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1.