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  • ab 14.12.1993 (aktuelle Fassung)

§ 20b FrFG - Staatliche Leistungsgewährung

Bibliographie

Titel
Frauenfördergesetz (FrFG)
Amtliche Abkürzung
FrFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.2

Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen auf der Grundlage von Landesgesetzen und bei der Neuauflage von Förderprogrammen werden Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und zur Familienförderung berücksichtigt.