§ 32a OVP - Sonderregelungen für Staatsprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen einer Staatsprüfung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 4 bezieht das Prüfungsamt die Bezirksregierung mit ein. Satz 1 gilt für Langzeitbeurteilungen, die bis zum 30. April 2022 erstellt werden.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Staatsprüfung entsprechend.