§ 32a OVP - Sonderregelungen für Staatsprüfungen

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen einer Staatsprüfung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 4 bezieht das Prüfungsamt die Bezirksregierung mit ein. Satz 1 gilt für Langzeitbeurteilungen, die bis zum 30. April 2022 erstellt werden.

(6) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Staatsprüfung entsprechend.