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Art. 24 AGBGB - Antragsberechtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(1) Zu der Stellung von Anträgen, die eine Verfügung über eine auf den Namen des Gläubigers umgeschriebene Schuldverschreibung des Freistaates Bayern sowie der ihm angehörenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts enthalten, sowie zum Empfang der in einer solchen Schuldverschreibung versprochenen Zahlung sind nur der Gläubiger, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, der Insolvenz- oder Konkursverwalter und der Testamentsvollstrecker sowie diejenigen Personen berechtigt, welche die Schuldverschreibung von Todes wegen oder im Weg der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft erworben haben.

(2) Ist die Schuldverschreibung zum Zweck der Zwangsvollstreckung gepfändet, so kann der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Pfändung erwirkt ist, die Löschung der Umschreibung beantragen.