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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 96 LWG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs.

(2) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so kann die gemeinsame nächsthöhere Stelle die zuständige Behörde bestimmen oder selbst entscheiden. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann länderübergreifend eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt werden.