§ 57e WiPrO - Kommission für Qualitätskontrolle

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt werden; mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht die Abschlussprüferaufsichtskommission zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere:

  1. 1.
    Ausnahmegenehmigungen nach § 57a Abs. 1 Satz 2 zu erteilen;
  2. 2.
    Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu registrieren;
  3. 3.
    Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen;
  4. 4.
    Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle zu erteilen und zu widerrufen;
  5. 5.
    über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu entscheiden;
  6. 6.
    Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle zu bescheiden.

(2) Liegen Mängel bei Berufsangehörigen in eigener Praxis oder bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wurden Verletzungen von Berufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhen, festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen; werden Auflagen erteilt, sind diese in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist umzusetzen, und es ist von dem oder der Geprüften hierüber unverzüglich ein schriftlicher Bericht vorzulegen. Sie kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer oder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle beauftragt wird. Stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Die Bescheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn die Prüfung entgegen den Verboten des § 57a Abs. 4 erfolgte. Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a Abs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. Wurde die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchgeführt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6 anzuhören. Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.

(3) Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Absatz 2 einschließlich der Aushändigung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro verhängen. Werden trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzt, ist die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu widerrufen.

(4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen ist. Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den §§ 61a ff. und dem Sechsten Teil dieses Gesetzes nicht verwertet werden.

(5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einer Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt haben, können nicht Gegenstand eines berufsaufsichtlichen Verfahrens sein.

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im Qualitätssicherungssystem eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebunden.