§ 38 BremSchulG - Leistungskontrollen, Zeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Zur Feststellung der Lernfähigkeiten sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind nach Möglichkeit Leistungskontrollen durchzuführen.
(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungskontrollen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung des Schülers oder der Schülerin abgegeben. Diese Beurteilungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen. An die Stelle der Zeugnisse oder Lernentwicklungsberichte kann ganz oder teilweise die mündliche oder schriftliche Information der Erziehungsberechtigten treten.
(3) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Den Hauptschulabschluss erhält der Schüler oder die Schülerin der Hauptschule am Ende der 9. Jahrgangsstufe, wenn die Versetzung in die 10. Jahrgangsstufe ausgesprochen worden ist. Der erweiterte Hauptschulabschluss wird erteilt, wenn das Ziel des Bildungsganges Hauptschule erreicht ist.
(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemein bildenden Schule ist noch nicht erfüllt.
(5) Das Nähere regelt eine Zeugnisordnung. Die Zeugnisordnung hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.